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Unsere AGB

Allgemeine Leistungsbedingungen der Firma Holsten Recycling für die Entsorgung und Verwertung von Abfällen oder Reststoffen


1. Allgemeines

Soweit das schriftliche Angebot seitens der Firma Holsten-Recycling nicht ausdrücklich anders lautend geregelt ist, gelten die nachfolgenden Leistungsbedingungen, ergänzend und Hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften. Geschäftsbedingungen des Abfall/Reststoff-erzeugers (nachfolgend Auftraggeber) finden keine Anwendung. Abweichende Regelungen gelten nur,wenn sie im Einzelfall ausgehandelt und von der  Firma Holsten-Recycling schriftlich bestätigt werden. Die Unwirksamkeiteinzelner Leistungsbedingungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung unberührt. Unwirksame Regelungen sind durchzulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.


2. Angebote

Die Firma Holsten-Recycling erbringt grundsätzlich reine Dienstleistungen, ohne das ein Erfolg versprochen oder erbracht wird. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die von der Firma Holsten-Recycling für seine Leistungen genannten Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der zur Zeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels abweichender Vereinbarungen beziehen sie sich lediglich auf die eigenen Leistungen von der Firma Holsten-Recycling, umfassen also nicht etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen von Dritten.
Diese Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten sind grundsätzlich kostenpflichtig.

3. Aufstellen der Behälter

Im Bedarfsfall stellt die Firma Holsten-Recycling dem Auftraggeber geeignete Behälter zur Sammlung der Abfall-/Reststoffe zur Verfügung. Diese Behälter bleiben im Eigentum der Firma Holsten-Recycling und werden gegen Berechnung einer Grundgebühr zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber hat für die Aufstellung des Behälters einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegt es, den Behälter an dieser Stelle zu befüllen, pfleglich zu behandeln und zu sichern. Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft
diese der Auftraggeber, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist. Der Auftraggeber haftet für Schäden am Behälter oder bei Verlust desselben. Im Falle der Schädigung eines Dritten stellt der Auftraggeber insoweit die Firma Holsten-Recycling von Schadensersatzansprüchen frei. Erforderliches Umladen geht zu Lasten des Auftraggebers.

Die Firma Holsten-Recycling ist jederzeit berechtigt, den Behälter gegen einen anderen Behälter auszutauschen. Im Falle der Beendigung des Vertrages ist die Firma Holsten-Recycling berechtigt, den Behälter unverzüglich abzuholen. Bei Restinhalten ist die Firma Holsten-Recycling berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers den Behälter zu reinigen. Wir weisen darauf hin, dass bei Containerstellplätzen und den dazugehörigen Zuwegen der Bodenbelag (Pflaster, Beton, etc.) für schwere LKW tauglich und auch der Unterbau entsprechend tragfähig sein muss und ausreichend Raum zum Rangieren vorhanden sein muss. Der Lastkraftwagen mit 2 Achsen hat ein Gesamtgewicht von bis zu 18.000kg, der LKW mit 3 Achsen hat ein Gesamtgewicht von bis zu 26.000kg.

Der Fahrer der dienstleistenden Firma geht von einer Beschädigung des Untergrundes aus. Beschädigungen können auch erst bei der Abholung des vollen Behälters entstehen oder wenn das Fahrzeug durch nicht geeigneten Untergrund seitlich wegrutscht oder einsinkt. Wird ein Behälter mit einem LKW mit 2 Achsen aufgestellt, kann durch eine zu schwere Beladung die Abholung durch einen LKW mit 3 Achsen erforderlich sein. Die/der Unterzeichner/in dieses Formulars bestätigt, dass die angewiesene Fläche befahren werden soll und sie die Haftung für Schäden durch zu hohe Last, Wegrutschen und Einsinken übernimmt. Ebenfalls bestätigt die/der Unterzeichner/in, dass sie/er die Befugnis für diese Weisung hat.

4. Voraussetzung der Leistungspflicht

Die Übernahme der Abfall-/Reststoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung für diese Stoffe voraus. Mit ihrer Übernahme gehen Wertstoffe in das Eigentum der Firma Holsten-Recycling  über. Die Pflicht zur Übernahme von Abfall-/Reststoffen ruht, solange die Entsorgung oder Verwertung aus Gründen, die die Firma Holsten-Recycling weder grob fahrlässig noch vorsätzlich
herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann oder sonstige, nicht unerhebliche Leistungshindernisse, bestehen. Während dieser Zeit ist die Firma Holsten-Recycling berechtigt, die Abfall-. und oder Reststoffe auf eigene Rechnung ordnungsgemäß durch Dritte entsorgen bzw. verwerten zu lassen. Ist das Leistungshindernis nicht innerhalb von 3 Monaten seit Anzeige ausgeräumt, sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche sind ausgeschlossen. Die Firma Holsten-Recycling ist berechtigt, die vertragliche Leistung durch
Dritte zu bewirken. Der Anspruch auf Entsorgungsleistung ist nicht übertragbar.

5. Abfallrechtliche Verantwortung des Auftraggebers

Die von der Firma Holsten-Recycling übernommenen Vertragspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung, für die Beschaffenheit der zu entsorgenden Abfallstoffe oder zu verwertenden Reststoffe. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfall und/oder Reststoffe allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung der Firma Holsten-Recycling zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen. Soweit die Firma Holsten-Recycling den Auftraggeber bei Erstellung der verantwortlichen Erklärung berät, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Auftraggebers, die diesen von seiner Verantwortung nicht freistellt. Die Firma Holsten-Recycling ist berechtigt, die Annahme von Abfall und/oder Reststoffen, die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweichen, zu verweigern, oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.

6. Vergütungsanpassung

Ändern sich die in der Kalkulation zugrunde gelegten Kosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Zum Zwecke der Vertragsanpassung übermittelt die Firma Holsten-Recycling dem Auftraggeber ein neues Vertragsangebot, das die Kostenänderung in angemessener Weise berücksichtigt. Der Auftraggeber kann der beabsichtigten Preisanpassung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des Angebotes widersprechen. In diesem Fall ist Firma Holsten-Recycling berechtigt, den Vertrag vorzeitig zum Ende des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Kalendermonats oder zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, so gilt der angebotene neue Preis für alle Leistungen als vereinbart, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist erbracht werden. Widerspricht der Auftraggeber, verlangt aber gleichwohl die weitere Entsorgung, so kann er ab dem vorgesehenen Preisanpassungszeitpunkt weitere Leistungen nur gegen Zahlung der der Firma Holsten-Recycling  angebotenen geänderten Vergütung verlangen. Er ist jedoch berechtigt, eine Mehrvergütung unter Vorbehalt zu leisten. Rückzahlungsansprüche sind nach 6 Monaten ausgeschlossen. Die Firma Holsten-Recycling ist verpflichtet, den Auftraggeber bei Übermittlung des neuen Angebotes auch auf den Erklärungsgehalt eines nicht oder nicht rechtzeitig eingelegten Widerspruchs hinzuweisen.

7. Haftung

Sollte die Firma Holsten-Recycling, aus welchen Gründen auch immer, zum Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich ihre Haftung der Höhe nach auf die Auftragsvergütung. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern die Firma Holsten-Recycling, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand Verden